| Satzung |
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des Tanz-Turnier-Club Oldenburg e.V. §1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen TANZ-TURNIER-CLUB OLDENBURG (OLDB) E.V. (im Folgenden mit Club bezeichnet) und hat seinen Sitz in der Stadt Oldenburg (Oldb). Er wurde am 23.6.1977 gegründet und in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Oldenburg (Oldb) eingetragen.
§2 Zweck
Der Club verfolgt den Zweck, a) der sportlichen Förderung der Mitglieder und der Pflege des Tanzsports b) der sportlichen Förderung von Jugendlichen und Schülern. Der Club ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§3 Gemeinnützigkeit Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bestimmungen der Abgabenordnung (AO). Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zuwendungen an den Club aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden. Bei Änderungen der Abgabenordnung ist der Vorstand ermächtigt, Satzungsanpassungen vorzunehmen. Das gilt sinngemäß auch für Auflagen der für den Club zuständigen Finanzverwaltung.
§4 Mitgliedsarten und Beitrag Der Club besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Die Mitglieder haben die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten, die nach einer Beitragsordnung erhoben werden. Ordentliches Mitglied kann jede Person über 18 Jahre werden, die am Sportbetrieb gemäß Turnier- und Sportordnung (TSO) des Deutschen Tanzsportverbandes (DTV) e.V. teilnimmt oder im Besitz einer Lizenzmarke des DTV ist. Außerordentliche Mitglieder können werden: a) Natürliche Personen, die am Sportbetrieb außerhalb der Turnier- und Sportordnung (TSO) des Deutschen Tanzsportverbandes (DTV) e.V. teilnehmen (Breitensportler), b) Natürliche und juristische Personen, die zur Förderung der Clubziele beitragen (fördernde Mitglieder) c) Personen unter 18 Jahren
§5 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied kann jeder werden, der sich durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag zur Einhaltung der Satzung und zur Leistung der Clubbeiträge verpflichtet. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme. Diese kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes oder des Ältestenrates auf Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt und von der Beitragspflicht befreit.
§6 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet:
Ein ordentliches Mitglied, das am Sportbetrieb gemäß Turnier- und Sportordnung (TSO) des Deutschen Tanzsportverbandes (DTV) e.V. nicht mehr teilnimmt oder nicht mehr im Besitz einer Lizenzmarke des DTV ist, scheidet nach Ablauf von einem Monat nach entsprechender schriftlicher Benachrichtigung des Vorstandes als ordentliches Mitglied aus und wird, falls kein Austritt aus dem Club erfolgt, außerordentliches Mitglied.
§7 Organe des Clubs Organe des Clubs sind
§8 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alljährlich im ersten Kalendervierteljahr durch den Vorstand einberufen und geleitet. Die Mitglieder sind 2 Wochen vorher schriftlich durch einfachen Brief unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Alle ordentlichen Mitglieder, außerordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitzrecht. Die Übertragung des Stimmrechts ist zulässig. Mit schriftlicher Vollmacht kann ein Mitglied für maximal ein weiteres Mitglied das Stimmrecht ausüben. Kein Stimmrecht haben diejenigen Mitglieder, die für das zurückliegende Kalenderhalbjahr schuldhaft mit ihren Beiträgen im Rückstand sind und natürliche Personen, die am Tag der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Beschlussfassung über a) den Jahresbericht des Vorstandes, b) den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters, c) die Entlastung des Vorstands und des Ältestenrats, d) die Wahl des Vorstands und des Ältestenrats, e) über Anträge mit Ausnahme solcher im Sinne von § 8 Abs. 7 der Satzung sowie f) die Dringlichkeit von in der Tagesordnung nicht aufgeführten Anträgen obliegt sämtlichen Mitgliedern des Clubs. Diese Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Die ordentlichen Mitglieder des Clubs beschließen allein über die Satzungsänderungen und -ergänzungen sowie über die Auflösung des Clubs mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Solche Anträge können nicht unter Umgehung der Frist durch Dringlichkeit auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzuschreiben und von dem 1. Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen. Die Protokolle werden entweder in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen oder als Kopie den Mitgliedern rechtzeitig zur Kenntnis gebracht. Erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt.
§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich durch einfachen Brief einzuberufen, wenn es das Interesse des Clubs erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder es schriftlich beantragen und begründen. Wird dem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen. Die Leitung einer solchen Versammlung steht dem ältesten ordentlichen Mitglied der Einberufenen zu. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 8 entsprechend anzuwenden.
§10 Vorstand und Ältestenrat Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden (Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)), dem/der Schatzmeister(in), dem/der Sportwart(in), dem/der Pressewart(in) und dem/der Jugendwart(in). Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder oder außerordentliche Mitglieder gemäss § 4 Abs. 4 Buchstabe a) der Satzung gewählt werden. Die Zusammensetzung des Vorstands muss so geregelt sein, dass mindestens die Hälfte ordentliche Mitglieder sind. Der 1. Vorsitzende muss stets ordentliches Mitglied sein. Der Vorstand kann aus den Reihen der Mitglieder Beauftragte in den Vorstand berufen. Deren Status regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Ändert sich die Mitgliedsart eines Vorstandsmitgliedes, bleibt er bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Der Vorstand ist berechtigt, sich bei vorzeitigen Ausscheidenden eines Vorstandsmitglieds bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds in der nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu ergänzen. Dritten gegenüber wird der Club durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden, jeweils in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied, vertreten. Der Vorstand mit Ausnahme des Jugendwartes wird alle 2 Jahre - der Ältestenrat alle 4 Jahre - von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind in der Geschäftsordnung festgelegt und werden im übrigen vom 1. Vorsitzenden bestimmt. Bei der Erledigung wichtiger Club-Angelegenheiten mit Ausnahme der Vermögensverwaltung, bei der gemäß § 10 Abs. 6 die Mitwirkung des Ältestenrates erforderlich ist, trifft der Vorstand seine Entscheidungen nur aufgrund von Beratungen und Abstimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Der Ältestenrat wird von 3 Mitgliedern aus dem Kreis von 12 ordentlichen Mitgliedern mit der längsten Club-Zugehörigkeit gebildet. Bei Ehepaaren kann jeweils nur ein Ehegatte dem Ältestenrat angehören. Vorstandmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglieder des Ältestenrates sein. Das gleiche gilt für Ehepartner von Vorstandsmitgliedern. Soweit durch den Ausschluss der Wählbarkeit von Vorstandsmitgliedern und Ehepartnern eine Auswahl unter den 12 Mitgliedern mit der längsten Club-Zugehörigkeit nicht mehr möglich ist, ist die Zahl der wählbaren Ältesten nach der Länge der Club-Zugehörigkeit um weitere Mitglieder zu erweitern, wobei die Zahl der wählbaren Mitglieder die der Mitglieder des Ältestenrates um mindestens 3 überschreiten muss. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird auf der nächstmöglichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein Nachrücker gewählt. Der Ältestenrat hat die Aufgabe, bei der Verwaltung des Club-Vermögens durch den Vorstand mitzuwirken und den Vorstand zu beraten. Verfügungen über das Club-Vermögen können vom Vorstand nur mit Zustimmung des Ältestenrates getroffen werden. Das Nähere regelt die gemeinsame Geschäftsordnung des Vorstandes und des Ältestenrates. Vermögen im Sinne von § 10 Abs. 7 ist das in Wertpapieren und Festgeld angelegte Geldvermögen des Clubs, das aus erwirtschafteten Überschüssen gebildet wird. Die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes und eines Mitgliedes des Ältestenrates durch eine Mitgliederversammlung ist möglich.
§11 Jugendversammlung Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung findet eine Jugendversammlung statt, die durch den Jugendwart einberufen und geleitet wird. Darüber hinaus können weitere Jugendversammlungen angesetzt werden, wenn dies im Interesse der Jugendlichen erforderlich ist. In der Jugendversammlung sind alle Mitglieder unter 18 Jahren stimmberechtigt, ansonsten gelten sinngemäß für Jugendversammlungen die §§ 8 und 9. Alljährlich wählt die Jugendversammlung den Jugendwart und seinen Vertreter, die ordentliche Mitglieder des Clubs sein müssen. Der Jugendwart ist ständiger Vertreter des Clubs in der Jugendversammlung des Tanzsportverbandes.
§12 Vermögensbindung Im Falle der Auflösung des Clubs fällt das vorhandene Clubvermögen nach Abdeckung etwaig bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat. (Vorstehende geänderte Fassung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.03.2005 beschlossen) |





